Satzung


Lohnsteuerhilfeverein Ariane e.V.

(Satzung vom 15.11.2016 – eingetragen beim Amtsgericht Leipzig am 10.02.2017)

§ 1 – Name, Sitz und Arbeitsgebiet

Der Verein führt den Namen ”Lohnsteuerhilfeverein Ariane e. V. ”. Er ist in das Vereinsregister eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Borna und damit im Bereich des Landesamtes für Steuern und Finanzen, Außenstelle Chemnitz, im Weiteren Aufsichtsbehörde genannt. Das Arbeitsgebiet des Vereins ist der Geltungsbereich des Grundgesetzes.

§ 2 – Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
a. der Vorstand
b. die Vertreterversammlung

§ 3 – Zweck des Vereins

Der Verein ist eine Selbsthilfeeinrichtung von Arbeitnehmern. Sein Zweck ist ausschließlich die Hilfeleistung für seine Mitglieder bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und sonstigen Steuersachen sowie in den in § 4 Nr.11 Satz 2 StBerG genannten Veranlagungsverfahren.
Er ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet und somit ein Idealverein im
Sinne des § 21 BGB.

§ 4 – Mitglieder

Mitglied kann jede(r) Arbeitnehmer(in) im Arbeitsgebiet des Vereins werden, der (die) nach § 3 der Satzung durch den Verein beraten werden darf. Andere Personen dürfen Mitglied werden, wenn
deren Mitgliedschaft dazu beiträgt, den gesetzlich festgelegten Vereinszweck zu verwirklichen.

§ 5 – Beginn der Mitgliedschaft

Der Beitritt ist schriftlich zu erklären. Allen Beitrittswilligen sind vor Abgabe der Beitrittserklärung eine Satzung und eine Beitragsordnung bekannt zu geben und nach Beitritt auszuhändigen. Der Vorstand kann den Beitritt verweigern. Widerspricht der Vorstand dem Aufnahmeantrag nicht innerhalb von zwei Wochen, gilt die Mitgliedschaft als bestätigt.

§ 6 – Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder durch Tod.
(2) Austritt ist nur zum Ende eines jeden Geschäftsjahres möglich. Für den Fall einer Beitragserhöhung besteht ein außerordentliches Austrittsrecht. Der Austritt mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten vor Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres, für den Fall des außerordentlichen Austritts drei Monate vor Geltung des Mitgliedsbeitrages (siehe § 7 Abs. 3 der Satzung) ist per Einschreiben gegenüber dem Vorstand zu erklären.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Satzung oder das Ansehen des Vereins bzw. seiner Mitglieder gröblichst verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand schriftlich unter Angabe von Gründen nach vorheriger Anhörung des
Mitglieds. Das Mitglied hat das Recht, gegen die Ausschlussentscheidung des Vorstands binnen eines Monats nach Zugang schriftlich Widerspruch beim Vorstand einzulegen. Über den Widerspruch entscheidet dann die nächste Vertreterversammlung.
(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, der Mahnung die Streichung angedroht wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach Absenden der 2. Mahnung mindestens zwei Monate verstrichen sind.
(5) Nach Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Das gilt nicht für etwaige Haftpflichtansprüche nach § 15 der Satzung. Gleichzeitig ist das ehemalige Mitglied automatisch aller bekleideten Ämter innerhalb des Vereins enthoben.

§ 7 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Vereinsmitgliedschaft berechtigt das Mitglied, sich vom Verein gemäß der Satzung beraten zu lassen. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein alle für die Beratung erforderlichen Unterlagen auszuhändigen und Auskünfte zu erteilen.
(2) Jedes Mitglied hat das Stimmrecht über den Verein in der Vertreterversammlung und das Recht allen Organen des Vereins Anträge zu unterbreiten. Bevollmächtigung ist durch Vollmacht nach BGB möglich.
(3) Das Mitglied ist zur Beitragszahlung im Rahmen von § 8 verpflichtet.
(4) Ein Anspruch auf Ausschüttung des Vereinsvermögens besteht nicht.

§ 8 – Mitgliedsbeitrag

(1) Es wird ein einheitlicher Jahres-Mitgliedsbeitrag erhoben.
(2) Der 1. Jahresbeitrag ist beim Eintritt in den Verein zu entrichten. Folgebeiträge sind bis zum 15.02. des jeweiligen Jahres fällig.
(3) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird in einer Beitragsordnung geregelt, die der Zustimmung der Vertreterversammlung bedarf. Änderungen in der Beitragsordnung sind ebenfalls von der Vertreterversammlung zuzustimmen. Die geänderte oder neugefasste Beitragsordnung ist den Mitgliedern vier Monate vor dem Zeitpunkt bekanntzugeben, von dem an sie gelten soll.
(4) Daneben wird für die Hilfeleistung in Steuersachen i.S.d. § 3 der Satzung kein besonderes Entgelt erhoben.

§ 9 – Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.

§ 10 – Wahl der Mitgliedervertreter

(1) Die Wahl der Mitgliedervertreter erfolgt schriftlich nach einer Wahlliste. Die Wahlliste, die Anzahl der Kandidaten und der Mitgliedervertreter wird vom Vorstand auf der Grundlage von Vorschlägen aller Mitglieder des Vereins erstellt.

Mitglieder zum 31.12. des Vorjahres Vertreter Minimum der Kandidaten
300 3 – 6 8
600 6 – 8 10
1.000 8 – 10 15
5.000 10 – 25 25

(2) Die Wahlperiode beträgt 5 Jahre, Wiederwahl ist zulässig. Als Mitgliedervertreter kann jedes Vereinsmitglied gewählt werden. Hiervon ausgenommen ist der Vorstand.
Zwei Drittel der zu wählenden Mitgliedervertreter können Beratungsstellenleiter bzw. Mitarbeiter sein. Sollten nicht genügend Kandidaten vorgeschlagen werden, ist der Vorstand berechtigt, diesen Schlüssel zu ändern.
(3) Jedes Mitglied kann Wahlvorschläge bis zu der gesetzten Frist einreichen, in welcher die Amtszeit der Vertreterversammlung endet. Der Vorstand hat eingereichte Vorschläge zu prüfen und die ordnungsgemäß Vorgeschlagenen in alphabetischer Reihenfolge in die Wahlliste aufzunehmen. Der Vorstand ist berechtigt, die Wahlliste durch eigene Vorschläge zu ergänzen, wenn weniger Bewerber vorgeschlagen werden als die Wahlliste zumindest enthalten muss.
(4) Der Vorstand hat die Mitglieder durch Auslage in den Beratungsstellen und Annahmestellen zur Abgabe von Wahlvorschlägen aufzufordern und dabei auf die Erfordernisse eines gültigen Wahlvorschlages hinzuweisen.
(5) Der Vorstand hat die Wahlliste unter Angabe des gesetzten Rückgabezeitpunktes den Mitgliedern zugleich mit dem wesentlichen Inhalt der Prüfungsstellen bekannt zu geben. Jedes Mitglied kann vom Tag der Bekanntgabe an seine Stimme schriftlich abgeben. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Gewählt sind die Mitglieder, auf welche die meisten Stimmen entfallen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die nicht gewählten Kandidaten sind Ersatz Mitgliedervertreter und rücken bei Ausfall eines Mitgliedervertreters nach. Die Stimmenabgabe ist ungültig, wenn eine größere Anzahl von Kandidaten angekreuzt ist, als gewählt werden können. Zusätzlich eingetragene Namen bleiben unberücksichtigt.
(6) Bis zur Wahl einer neuen Vertreterversammlung bleibt die alte Vertreterversammlung im Amt.

§ 11 – Vertreterversammlung

(1) Die Vertreterversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorstand einberufen. Die Einberufung hat schriftlich mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung, des Tagungsortes und des Zeitpunktes zu erfolgen. Gleichzeitig ist die Aufsichtsbehörde zu benachrichtigen. Das Einladungsschreiben ist jedem Mitgliedervertreter einzeln zuzustellen und gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied benannte Adresse gerichtet ist.
(2) Der Vorstand hat innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der Prüfungsfeststellungen eine Vertreterversammlung einzuberufen, in der insbesondere eine Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsführung durchzuführen und über die Entlastung des Vorstandes wegen seiner Geschäftsführung während des geprüften Geschäftsjahres zu befinden ist.
(3) Auf Verlangen von mindestens 20% aller Mitgliedervertreter hat der Vorstand eine außerordentliche Vertreterversammlung binnen einer Frist von vier Wochen schriftlich einzuberufen.
(4) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jeder Vertreter kann bis spätestens eine Woche vor der Vertreterversammlung beim Vorstand schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Vertreterversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Vertreterversammlung gestellt werden, entscheidet die Versammlung.
(5) Die Vertreterversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.
(6) Die Beschlüsse der Vertreterversammlung werden – unbeschadet der Vorschriften des § 33 BGB (Satzungsänderung) und des § 41 BGB (Auflösung) – mit einfacher Mehrheit der erschienenen Vertreter gefasst. Jede ordnungsgemäß einberufene Vertreterversammlung ist beschlussfähig.
(7) Über Beschlüsse der Vertreterversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Dem Protokoll ist eine Liste aller Teilnehmer an der Vertreterversammlung beizufügen.
(8) Die Vertreterversammlung ist für folgende Angelegenheiten ausschließlich zuständig:
– Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern
– Genehmigung der Beitragsordnung
– Genehmigung des Haushaltplanes
– Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
– Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsprüfung
– Entlastung des Vorstandes
– Genehmigung von Verträgen, die der Verein mit Vorstandsmitgliedern oder deren Angehörigen
(§ 15 AO) schließt (gem. § 14 Abs. 7 StBerG)
– Beschlussfassung über die Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

§ 11a – Vorstand

(1) Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und einem Stellvertreter.
(2) Beide Vorstände sind Alleinvertretungsberechtigt. Bei Rechtsgeschäften ab 1.500,00 EUR bedarf es der Zustimmung beider Vorstände.
(3) Der Vorstand wird von der Vertreterversammlung für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Die Wahl der Vorstandsmitglieder ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gemäß § 27 Absatz 2 BGB vorzeitig widerruflich. Ein Vorstandsmitglied bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neues Vorstandsmitglied gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Sofern der Vorstand aus zwei Mitgliedern besteht, ist Einstimmigkeit erforderlich.
(5) Die Vorstandsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung. Nachgewiesene Auslagen und Aufwendungen, die einem Vorstandsmitglied bei Wahrnehmung seiner Aufgaben entstanden sind, können in angemessener Weise erstattet werden. Wird ein Vorstandsmitglied oder dessen Angehöriger (§ 15 AO) als Geschäftsführer oder Beratungsstellenleiter vom Verein angestellt, so bedarf es über die Höhe der ihm zu zahlenden Vergütung der Zustimmung der Vertreterversammlung. (gem. §14 Abs. 7 StBerG) Der Vorstand ist nicht von der Vorschrift des § 181 BGB befreit.
(6) Die §§ 664 – 670 BGB finden für die Geschäftsführung des Vorstandes Anwendung. Er hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
– Führung und Überwachung der laufenden und außerordentlichen Geschäfte des Vereins
– Bestellung eines Geschäftsführers i.S. von § 30 BGB, sofern der Vorstand die Geschäfte des
Vereins nicht selber führt
– Einrichtung und Betrieb von Beratungsstellen und deren Überwachung i.S. von § 14 der Satzung
– schriftliche Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts des Geschäftsprüfungsberichts an alle Mitglieder
und Einberufung der Vertreterversammlung, (gem. § 22 Abs. 7 Nr. 2 StBerG)
– Durchführung der Beschlüsse der Vertreterversammlung
– Wahrnehmung der sich aus dem StBerG ergebenden Verpflichtungen gegenüber der Aufsichts-
behörde

§ 12 – Satzungsänderung

Die Satzung kann nur in einer Vertreterversammlung geändert werden, zu der mit dem besonderen Hinweis auf die beabsichtigte Änderung der Satzung eingeladen worden ist. Zur Änderung der Satzung bedarf es einer Mehrheit von 3 / 4 der abgegebenen Stimmen (gem. § 33 BGB)

§ 13 – Verpflichtungen gegenüber der Aufsichtsbehörde

Der Vorstand hat die sich aus dem Steuerberatungsgesetz ergebenden Verpflichtungen für den Verein gegenüber der Aufsichtsbehörde zu erfüllen. Dabei handelt es sich insbesondere um:
(1) Der Verein hat die Vollständigkeit und Richtigkeit der Aufzeichnungen und der Vermögensübersicht sowie die Übereinstimmung der tatsächlichen Geschäftsführung mit den satzungsmäßigen Aufgaben des Lohnsteuerhilfevereins jährlich innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres durch einen oder mehrere Geschäftsprüfer prüfen zu lassen.
(2) Zu Geschäftsprüfern können bestellt werden:
a) Personen und Gesellschaften, die nach § 3 StBerG zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind
b) Prüfungsverbände, zu deren satzungsmäßigem Zweck die regelmäßige oder außerordentliche Prüfung der Mitglieder gehört, wenn mindestens ein gesetzlicher Vertreter des Verbandes Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer ist.
(3) Personen, bei denen die Besorgnis der Befangenheit oder die Möglichkeit einer Interessen-kollision besteht, insbesondere weil sie Vorstandsmitglieder, besondere Vertreter oder Angestellte des Vereins sind, können nicht Geschäftsprüfer sein. Das gilt auch für Personen, die den Verein organisatorisch oder wirtschaftlich beraten oder unterstützen, die Mitglieder des Vereins betreuen oder dieses alles im Prüfungszeitraum getan haben oder die bei der Führung der Bücher oder Aufstellung der zu prüfenden Unterlagen mitgewirkt haben. Wird die Geschäftsprüfung durch einen Prüfungsverband vorgenommen, darf dieser nicht von Personen geleitet werden, die dem Vorstand des Vereins angehört haben oder in herausgehobener Stellung für den Verein tätig waren oder noch sind.
(4) Der Verein hat innerhalb eines Monats nach Erhalt des Prüfungsberichts, spätestens jedoch neun Monate nach Beendigung des Geschäftsjahres eine Abschrift hiervon der zuständigen Oberfinanzdirektion zuzuleiten und innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt des Prüfungsberichts den wesentlichen Inhalt der Prüfungsfeststellungen den Mitgliedern schriftlich bekanntzugeben.
(5) Der Verein hat jede Satzungsänderung der zuständigen Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung anzuzeigen. Von bevorstehenden Vertreterversammlungen ist sie spätestens zwei Wochen vorher zu unterrichten.
(6) Die Vertretungsberechtigten des Vereins haben den zuständigen Aufsichtsbehörden die für die Eintragung oder Löschung im Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine erforderlichen Angaben i.S.d. §§ 7 DVLStHV und 30 StBerG innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen

§ 14 – Beratung der Mitglieder

(1) Die Beratung der Mitglieder wird nur in Beratungsstellen i.S.d. § 23 StBerG ausgeübt.
(2) Die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen wird nur durch Personen ausgeübt, die einer Beratungsstelle angehören. Alle Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen bedient, sind zur Einhaltung der in dieser Satzung bezeichneten Pflichten angehalten. Für jede Beratungsstelle wird ein Leiter bestellt. Er darf gleichzeitig nur eine weitere Beratungsstelle leiten. Der Beratungsstellenleiter übt die Fachaufsicht über die in der Beratungsstelle tätigen Personen aus.
(3) Zum Leiter einer Beratungsstelle dürfen nur Personen bestellt werden, die die Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 StBerG erfüllen. Wer sich so verhalten hat, dass die Besorgnis begründet ist, er werde die Pflichten des Lohnsteuerhilfevereins nicht erfüllen, darf nicht als Beratungsstellenleiter bestellt werden.
(4) Die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen wird sachgemäß, gewissenhaft, verschwiegen und unter Beachtung der Regelungen zur Werbung (§ 8 StBerG) ausgeübt ( gem. § 26 Abs. 1 StBerG).
(5) Die Handakten über die Hilfeleistung in Steuersachen der Mitglieder sind für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Tätigkeit des Vereins in der Steuersache des Mitglieds aufzubewahren (gem. § 26 Abs. 4 StBerG). Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraums, wenn der Verein das Mitglied auffordert, die Handakte in Empfang zu nehmen und das dieser Aufforderung binnen drei Monaten, nachdem es sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist. Die in anderen Gesetzen als dem StBerG getroffenen Regelungen über die Aufbewahrungspflicht von Geschäftsunterlagen bleiben unberührt.

§ 15 – Haftausschluss, Haftpflichtversicherung

(1) Bei der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen für die Mitglieder kann die Haftung des Vereins für das Verschulden seiner Organe und Angestellten nicht ausgeschlossen werden.
(2) Für die sich aus der Hilfeleistung in Steuersachen ergebenden Haftpflichtgefahren schließt der Verein eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen ab. Zuständige Stelle i.S.d. § 117 Absatz 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag ist die zuständige Aufsichtsbehörde i.S.d. § 27 Abs. 1 StBerG.
(3) Der Anspruch des Mitglieds auf Schadenersatz aus dem zwischen ihm und dem Verein bestehenden Rechtsverhältnis verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist.

§ 16 – Auflösung des Vereins, Liquidation

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck gesondert einberufenen Vertreterversammlung beschlossen werden. Hierzu bedarf es einer 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen (gem. § 41 BGB).
(2) Falls die Vertreterversammlung nicht anders beschließt, sind der 1. und 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(3) Auf Antrag des Vorsitzenden ist vor der Abstimmung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens die Bestellung eines Beauftragten zur Abwicklung der schwebenden Steuerangelegenheiten gemäß § 24 StBerG sowie die Aufbewahrung der Handakten gemäß § 26 Absatz 4 StBerG zu beschließen.
(4) Bei der Auflösung des Vereins fällt das Restvermögen nach durchgeführter Liquidation an eine gemeinnützige Einrichtung. Über den Begünstigten ist in der Vertreterversammlung gesondert zu entscheiden.

§ 17 – Gerichtsstand

Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins, Erfüllungsort in jedem Fall Borna.

§ 18 – Schlussbestimmung

Sollten Teile dieser Satzung unwirksam werden oder sein, so berührt das nicht die Wirksamkeit der übrigen Satzungsteile. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

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